(1) Die Garantiezeit beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit Übergabe der Ware an den Käufer. Die Garantiezeit kann durch Rechtsvorschriften oder Vertrag verlängert werden. Durch das zuständige Organ kann anstelle oder neben der Garantiezeit auch eine Betriebsdauer festgelegt werden.

 

(2) Die Garantie für Waren, die zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt. sind oder bei bestimmungsgemäßem Gebrauch eine begrenzte Verwendungsdauer haben, beschränkt sich auf die für Waren dieser Art angemessene Zeit oder Nutzungsdauer: Die Kennzeichnung durch Angabe des Herstellungsdatums oder des Datums des Endverbrauchs hat nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften zu erfolgen.

 

(3) Der Käufer kann Ansprüche aus der Garantie auch nach Ablauf der Garantiezeit geltend machen, wenn nachgewiesen ist, daß die Ware Mängel aufweist, die auf einen groben Verstoß gegen elementare Grundsätze der Konstruktion, der Materialauswahl, der Fertigung und Montage, der Erprobung sowie der Lagerhaltung zurückzuführen sind und die Ware dadurch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine ihrer Art angemessene Nutzungsdauer und Haltbarkeit hat.

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