(1) Die Garantiezeit für neu errichtete Bauwerke beträgt 5 Jahre, für andere Bauleistungen 2 Jahre. Für Bauleistungen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch einem erhöhten Verschleiß unterliegen, wird die Garantiezeit nach der üblichen Gebrauchsdauer bestimmt, sie muß jedoch mindestens, 6 Monate betragen.

 

(2) Der Bürger kann Garantieansprüche auch nach Ablauf der Garantiezeit geltend machen, wenn die Bauleistung Mängel aufweist, die auf einen groben Verstoß gegen Grundsätze der Konstruktion, der Materialauswahl, der Fertigung und Montage, der Erprobung oder anderer anerkannter Regeln der Bautechnik zurückzuführen sind und die Bauleistung dadurch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine ihrer Art angemessene Nutzungsdauer und Haltbarkeit hat.

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