(1) Der Dienstleistungsbetrieb ist verpflichtet, die vereinbarte Leistung termin- und qualitätsgerecht zu erbringen. Beim Einbau von Teilen und der Einzelanfertigung von Sachen ist dem Bürger das Eigentum an der Sache zu verschaffen, soweit das zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist.

 

(2) Der Bürger ist verpflichtet, die, zur ordnungsgemäßen Ausführung der Dienstleistung notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, die vertragsgemäß angebotene Leistung abzunehmen und den durch gesetzliche Preisvorschriften festgelegten oder den vereinbarten zulässigen Preis zu zahlen.

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