(1) Der Baubetrieb ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen termin- und qualitätsgerecht zu erbringen und dem Bürger das Eigentum an der Sache zu verschaffen, soweit das zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist.

 

(2) Der Bürger ist verpflichtet, die zur ordnungsgemäßen Ausführung der Bauleistung notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Er hat insbesondere die dafür erforderlichen staatlichen Genehmigungen einzuholen, die vertragsgemäß angebotene Leistung abzunehmen und den durch gesetzliche Preisvorschriften festgelegten oder den vereinbarten zulässigen Preis zu zahlen.

 

(3) Im Vertrag über Bauleistungen sind insbesondere Vereinbarungen zu treffen über

 

1.

Gegenstand, Art und Umfang der Bauleistung;

 

2.

Schaffung der Baufreiheit;

 

3.

Leistungsort und Leistungszeit;

 

4.

Qualität der Bauleistung;

 

5.

den Preis und seine Bezahlung;

 

6.

Garantieleistungen.

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