(1) Die Garantiezeit beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit der Abnahme der Leistung. Die Garantiezeit kann durch Rechtsvorschriften verlängert werden: Bei Sachen; die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch einem erhöhten Verschleiß unterliegen, ist der Erfolg der Dienstleistung für die übliche Gebrauchsdauer zu garantieren.

 

(2) Durch das zuständige Organ oder durch Vereinbarung kann anstelle oder neben der Garantiezeit auch eine bestimmte Betriebsdauer festgelegt werden.

 

(3) Die Garantiezeit kann durch Vereinbarung verlängert werden: Eine kürzere Garantiezeit darf nicht vereinbart werden.

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