(1) Werden Rechte eines Bürgers auf Achtung seiner Persönlichkeit, insbesondere seiner Ehre und seines Ansehens, seines Namens, seines Bildes, seiner Urheberrechte sowie anderer gleichartig geschützter Rechte aus schöpferischer Tätigkeit verletzt, kann der in seinem Recht Verletzte verlangen:

 

1.

Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes; insbesondere durch den Widerruf von unrichtigen Behauptungen und ihre öffentliche Richtigstellung;

 

2.

Unterlassung gegenwärtiger und künftiger Verletzungen, soweit diese vorauszusehen sind;

 

3.

Ersatz des entstandenen Schadens, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind;

 

4.

gerichtliche Feststellung der rechtswidrigen Verletzung des Rechts auf Achtung seiner Persönlichkeit.

 

(2) Die Ansprüche nach Abs. 1 stehen Betrieben entsprechend zu.

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