(1) Schaden ist der materielle Nachteil, der dem Geschädigten durch die Pflichtverletzung eines anderen entsteht. Hierzu zählen Folgen von Gesundheitsschäden, Verlust oder Beschädigung des Eigentums, Aufwendungen zur Verringerung oder Beseitigung des Schadens sowie die dem Geschädigten entgan genen Einkünfte.

 

(2) Ist die Höhe des Schadens nur mit einem nicht vertretbaren Aufwand festzustellen, kann das Gericht die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände schätzen.

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