Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 2.500,-- nebst 4 % Zinsen seit dem 03.02.1992 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit nicht bereits durch Teil-Anerkenntnisurteil über sie entschieden worden ist.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 3/4, die Beklagte 1/4 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 3.300,--. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1.720,-- abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft einer öffentlichen Sparkasse oder deutschen Großbank erbracht werden.

 

Tatbestand

Der Kläger, 19## geboren und von Beruf Markthändler, nimmt die Beklagte auf Zahlung von "Schmerzensgeld" wegen Verletzungen in Anspruch, die er bei einem Verkehrsunfall am ##.##.19## in der Nähe von J auf dem Gebiet der ehemaligen DDR erlitt. Der Kläger kollidierte auf der Straße $ ### mit einem PKW M, amtliches Kennzeichen $$$ #-##. Halter dieses Kraftfahrzeugs war der Q der DDR. Der Name des Fahrers, den das alleinige Verschulden an dem Unfall trifft, ist unbekannt und nicht mehr feststellbar.

Auf Grund des Frontalzusammenstoßes erlitt der Kläger eine Kinnplatzwunde am rechten Unterkieferast, eine offene Luxation des unteren Sprunggelenkes rechts und eine Kniescheibenfraktur rechts. Er wurde zunächst im O-P-Universitätskrankenhaus in J-X wegen der Kniescheibenfraktur und der Luxation des Sprunggelenkes operativ versorgt; der stationäre Aufenthalt dort dauerte vom ##.##. bis ##.##.19##. Nach der Heimreise des, Klägers erfolgte die ambulante Weiterbehandlung durch Herrn Dr. I in N. Vom Unfalltag bis zum ##.##.19## war der Kläger zu 100 % arbeitsunfähig. Zwischen dem ##.##. und dem ##.##.19## fand eine erneute stationäre Behandlung in der berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik E statt, bei der an der rechten Kniescheibe noch vorhandene Schrauben entfernt wurden. Weiterhin erfolgte eine Gelenkeröffnung mit Inspektion der Kniescheibenrückfläche.

Anlässlich einer Nachuntersuchung des Klägers am ##.##.19## in der berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik E wurden noch folgende unfallbedingte Schädigungen festgestellt:

Ein Zustand nach Kniescheibenfraktur mit kleiner Gelenkstufe ausgeheilt und deutlicher Retro-Patellar-Arthrose rechts sowie Narbenbildungen im Bereich des Kniegelenkes mit endgradiger Bewegungseinschränkung; Narbenbildungen im Bereich des Fußgelenkes mit Bewegungseinschränkung im oberen und unteren Sprunggelenk und Einschränkung der Fußverwringung mit posttraumatischer klinischer und röntgenologischer Arthrose im Bereich des unteren Sprunggelenkes und des oberen Sprunggelenkes; Anschlußarthrose im Bereich des Talo-Navicular-Gelenkes und der dringende Verdacht eines Tarsaltunnelsyndroms. Wegen der Einzelheiten des Untersuchungsergebnisses wird auf den ärztlichen Bericht (BI. 29 ff. d.GA) verwiesen. Die Minderung der berufsbezogenen Arbeitsfähigkeit des Klägers wurde mit 20 % ermittelt. Sie besteht auch heute noch. Mit einer Verschlechterung des Zustandes des Klägers ist zu rechnen; Umfang und Zeitpunkt können nicht bestimmt werden.

Durch einen Korrespondenzversicherer wurde für die Unfallfolgen bislang eine Entschädigung in Höhe von DM 5.500,-- gezahlt.

Der Kläger hält ein Schmerzensgeld von insgesamt DM 30.000,-- für angemessen. Er ist der Auffassung, die Höhe des Anspruchs aus § 338 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs der DDR (ZGB) habe sich an den zu § 847 BGB entwickelten Grundsätzen zu orientieren, da die Vorschriften nach ihrem Wesen und ihrem Normzweck weitgehend identisch seien.

Über den ursprünglich gestellten Antrag des Klägers,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden aus dem Unfallereignis vom ##.##.19## zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind,

hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 17.06.1992 durch Teil-Anerkenntnis-Urteil entschieden. Der Kläger beantragt nunmehr noch,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes, nach billigem Ermessen festzusetzendes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen ab Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Anspruch aus § 338 Abs. 3 ZGB sei den Voraussetzungen und der Höhe nach wesentlich enger gefasst als § 847 BGB, Schmerzensgeldbeträge, wie sie nach § 847 BGB in Frage kämen, gewähre § 338 Abs. 3 ZGB nicht.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist, soweit nicht bereits durch Teil-Anerkenntnis-Urteil über die entschieden worden ist, teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von DM 2.500,--. Anspruchsgrundlage sind ausschließlich die §§ 345 Abs. 1, 338 Abs. 3 ZGB i. V. m Art. 21, 22 des Einigungsvertrages zwischen der Bundesrepublik und der DDR.

Nach...

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