Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten als gesetzliche Erben des am 23.06.1990 verstorbenen Herrn H. H. Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.
Am 23.06.1990 fuhr der Kläger auf seinem Motorrad mit seiner Freundin Frau J. R. als Sozia gegen 19.20 Uhr auf der Landstraße aus Richtung N. kommend in Fahrtrichtung I. Zur selben Zeit befuhr der Sohn der Beklagten H. H. mit seinem Motorrad, auf dem sich ebenfalls ein Sozius befand, die Landstraße aus der Gegenrichtung kommend in Richtung N. Da der Sohn der Beklagten mit seinem Motorrad auf die Fahrbahnhälfte des Klägers geriet, kam es in Höhe des Ortseingangsschildes N. zu einem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge, in deren Folge der Sohn der Beklagten sowie die Freundin des Klägers verstarben.
Der am 17.11.1971 geborene Kläger erlitt aufgrund des Unfalles ein Schädel-Hirn-Trauma dritten Grades, ein Thorax-Trauma und eine Oberschenkelschaftfraktur links.
Er war nach dem Unfall mehrere Wochen bewußtlos und mußte künstlich beatmet werden. Aufgrund der langfristigen Beatmung entwickelte sich eine Trachealstenose, in deren Folge die Luftröhre segmental reseziert und verkürzt werden mußte. Die Oberschenkelschaftfraktur wurde konservativ behandelt und heilte unter einer erheblichen Verkürzung und Fehlstellung aus. Der Kläger befand sich bis 03.07.1991 in ununterbrochener, bis zum 03.03.1994 in wiederholter stationärer Behandlung.
Als Folgen des Unfalles sind zahlreiche, zum Teil sehr ausgedehnte und vereinzelt auch aufbruchgefährdete Narben über der Vorderseite des Halses, diese auch kosmetisch entstellend, am linken vorderen Beckenkamm, am linken Ober- und Unterschenkel sowie an der linken Fußwurzel verblieben. Daneben besteht eine Einschränkung der Hüftgelenksbeweglichkeit links - Streckung, Beugung sowie Rotation betreffend -,eine Verschmächtigung der Ober- und Unterschenkelmuskulatur des linken Beines, eine knöcherne Deformierung des linken Oberschenkelknochens bei angedeuteter Vorwärtsverbiegung, sowie eine Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenkes bei posttraumatischer Arthrose aller Kniegelenksabschnitte mit besonderer Betonung des Kniescheibengleitlagers.
Im neurologischen Bereich liegt unfallbedingt eine erworbene Störung der Aufmerksamkeitsfunktionen und der Frontalhirnfunktion vor. Weiterhin besteht der Eindruck einer erworbenen Wesensänderung. Daneben muß im weiteren Sinne als Traumafolge auch eine deutliche mehr subkortikale als kortikale Hirnsubstanzminderung angesehen werden.
Die Heilbehandlung wurde Mitte Juni 1994 abgeschlossen. Weitere Heilmaßnahmen könnten wegen einer sich abzeichnenden posttraumatischen Kniegelenksarthrose erforderlich werden.
Der Kläger war vor dem Unfall als Kfz-Mechaniker tätig. Bis zum Abschluß der Heilbehandlung Mitte Juni 1994 bestand eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 %, seit dem 16.06.1994 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 %. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger in seinem erlernten Beruf wieder voll arbeiten kann, da er für eine Tätigkeit, die mit lang anhaltendem Knien und Hocken verbunden ist, nicht mehr einsatzfähig ist.
Eine Fördermaßnahme im Glaszentrum mußte der Kläger wegen der Krankenhausaufenthalte abbrechen. In der Zeit vom 01.09.1994 bis zum 31.05.1995 war er bei der Wirtschafts- und Sprachenschule R. W. M. GmbH tätig. Er ist zur Zeit arbeitslos.
Die Deutsche Versicherungs-AG - A. - im Auftrag der Staatlichen Versicherung der DDR hat an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 130.000,00 DM gezahlt.
Mit Schreiben vom 30.08.1996 teilte sie ihm mit, daß sie keine Beitragszahlungen an die LVA Sachsen-Anhalt geleistet habe (Bl. 130 d.A.).
Der Kläger ist der Ansicht, die erlittenen Unfallfolgen rechtfertigten ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt mindestens 200.000,00 DM.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen,
2. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihm sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 23.06.1990 auf der Straße von I. nach N. zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind,
3. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger auch die materiellen Schäden aus dem Unfall vom 23.06.1990 zu ersetzen, die durch die unfallbedingt fehlenden Versicherungsjahre bei der LVA Sachsen-Anhalt zu einer gekürzten Altersrente und damit zu einem weiteren Erwerbsschaden führen werden.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, das bereits von der Haftpflichtversicherung an den Kläger gezahlte Schmerzensgeld sei ausreichend.
Ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf weitere Schäden sei nicht ersichtlich.
Zu einer möglichen Rentenverkürzung habe der Kläger nicht ausreichend substantiiert vorgetragen. Im übrigen erheben die Beklagten insoweit die Einrede der Verjährung.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst A...