Tatbestand
Der Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Am 19. August 1993 befuhr der Kläger mit dem Fahrrad die Landstraße von O. kommend in Richtung V.. Gegen 18.10 Uhr befand er sich in Höhe der Ortschaft L.. Der Beklagte zu 1, der sich mit dem von ihm geführten PKW vom Typ Trabant, amtl. Kennzeichen: ... , dem Kläger näherte, erfaßte diesen bei dem Versuch, den Kläger zu überholen. Der Unfall wurde von dem Beklagten zu 1 allein verschuldet.
Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Unfallverlaufes wird auf die durch die Polizeistation O. aufgenommene Verkehrsunfallanzeige vom 19. August 1993 (Bl. 7 - 11 d. A.) Bezug genommen.
Der Beklagte zu 1 war zum Zeitpunkt des Unfalls Halter des PKW Trabant, der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war.
Infolge des Unfalls entstand an dem Fahrrad des Klägers, das zum Unfallzeitpunkt einen Wert von 300,-- DM hatte, Totalschaden. Darüber hinaus trat infolge des Unfalls eine Zerstörung des T-Shirts, mit dem der Kläger bekleidet war, auf. Der Wert des Kleidungsstückes betrug zum Unfallzeitpunkt 20,-- DM.
Darüber hinaus kam es infolge des Unfalls zu einer Beschädigung der Brille, die der Kläger während seiner Fahrt trug.
Der am 7. September 1949 geborene Kläger erlitt infolge des Unfalls eine linksseitige Schläfenbeinfraktur, die bis ins Felsenbein hineinreichte, eine Gehirnerschütterung, verbunden mit einer retrograden Amnesie, eine Prellung des Nasenrückens sowie mehrere Schürfwunden. Diese Verletzungen verheilten in den auf den Unfall folgenden Monaten vollständig.
Eine infolge des Unfalls eingetretene geringgradige Schwerhörigkeit auf dem linken Ohr verblieb als Dauerschaden.
Wegen der Einzelheiten der infolge des Unfalls erlittenen Verletzungen und der durchgeführten ärztlichen Behandlungsmaßnahmen wird auf das ärztliche Gutachten der behandelnden Ärzte Prof. Z. und Dr. S. vom 14.02.1994 (Bl. 13 - 16 d. A.), das Gutachten des Neurochirurgischen Facharztes Dr. W. vom 14. Februar 1994 (Bl. 17 - 22 d.A.), das Hals-, Nasen-, Ohrenärztliche Zusatzgutachten des Facharztes Dr. R. vom 10. Januar 1995 (Bl. 22 - 28 d. A.) sowie das Gutachten des Facharztes für Neurochirurgie Dr. W. vom 26. März 1995 (Bl. 37 - 43 d. A.) Bezug genommen.
In dem HNO-ärztlichen Zusatzgutachten vom 10. Januar 1995 stellte der Facharzt Dr. R. fest, daß neben der bestehenden linksseitigen Innenohrschwerhörigkeit des Klägers auch wahrnehmbare Ohrgeräusche dem Unfall vom 19. August 1993 zuzurechnen seien. Gleichzeitig schätzte der HNO-Facharzt die bestehende linksseitige Hörstörung als geringgradig ein, stellte jedoch im Hinblick auf die berufliche Situation des Klägers als Lehrer fest, daß die bestehende Hörstörung für den Kläger mit Problemen bei der Gestaltung des Unterrichts verbunden ist.
Ausgehend von dieser Einschätzung konstatierte der Facharzt für Neurochirurgie Dr. W. in seinem Gutachten vom 26. März 1995, daß in der Person des Klägers im Hinblick auf dessen spezielle berufliche Situation als Lehrer von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Gegenwart und Zukunft um 25 % auszugehen sei.
Der Kläger befand sich im Zeitraum vom 19. bis 27. August 1993 in stationärer Behandlung in der S.-Klinik S.. Die stationäre Behandlung erfuhr im Zeitraum vom 27. August bis 4. September 1993 im Kreiskrankenhaus G. eine Fortsetzung.
Die krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit des Klägers dauerte bis zum 29. Januar 1994 an. In diesem Zeitraum erfolgte eine ambulante Behandlung des Klägers in G.. Darüber hinaus fanden ärztliche Untersuchungen in Bad H., S. und G. statt.
Zu den ambulanten Behandlungen und den ärztlichen Untersuchungen begab sich der Kläger jeweils mit seinem PKW, einem VW-Passat Variant. Im Zusammenhang mit den Behandlungsmaßnahmen und medizinischen Untersuchungen legte der Kläger insgesamt 820 km zurück. Für die Reparatur der Brille entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 58,50 DM. Auf die Rechnung des Optikers S. G. vom 30. August 1993 (Bl. 67 d. A.) wird verwiesen.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 1993 erkannte die Beklagte zu 2 im Namen des Beklagten zu 1 gegenüber dem Kläger die volle Haftung für den Ersatz der dem Kläger infolge des Unfalls vom 19. August 1993 entstandenen Schäden an. Auf das Schreiben vom 1.12.1993 (Bl. 12 d. A.) wird Bezug genommen.
Die Beklagte zu 2 zahlte an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,-- DM.
Darüber hinaus erstattete sie dem Dienstherrn des Klägers, der Bezirksregierung Braunschweig, die an den Kläger während des Bestehens der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit gezahlten Bezüge sowie Leistungen, die dem Kläger im Rahmen der Beihilfe gewährt wurden.
Der Kläger behauptet, während seines stationären Aufenthaltes in der S.-Klinik S. habe ihn seine Ehefrau fünfmal besucht und in diesem Zusammenhang 300 km mit dem PKW zurückgelegt. Er behauptet weiter, während seines Aufenthaltes im Kreiskrankenhaus G. habe ihn seine Ehefrau achtmal besucht und in diesem Rahmen insgesamt 96 km mit dem PKW zurückgelegt. Der Kläger behauptet, die Besuche seiner Ehefrau wä...