(1) Gesetzliche Erben der 1. Ordnung sind der Ehegatte und die Kinder des Erblassers. Sie erben zu gleichen Teilen, der Ehegatte jedoch mindestens ein Viertel des Nachlasses. Dem Ehegatten stehen neben seinem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände zu.

 

(2) An die Stelle eines Kindes, das zur Zeit des Erbfalles nicht mehr lebt, treten dessen Kinder, die zu gleichen Teilen erben.

 

(3) Der Nachlaß eines verstorbenen Ehegatten besteht aus seinem Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten sowie aus seinem Alleineigentum. Für die Feststellung des Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum gelten die Bestimmungen des Familiengesetzbuches.

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