(1) Eine testamentarische Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser sich über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum befand und er bei Kenntnis der Sachlage die Erklärung nicht abgegeben hätte. Eine Anfechtung ist auch zulässig, wenn die testamentarische Verfügung durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung zustande gekommen ist.

 

(2) Die Anfechtung aus Gründen des Abs. 1 erfolgt durch Klage. Sie ist innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes zu erheben: Das Recht auf Anfechtung erlischt spätestens 10 Jahre nach dem Erbfall. Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt, zu dessen Gunsten sich die Nichtigkeit der testamentarischen Verfügung auswirken würde. Die Anfechtungsklage ist gegen denjenigen zu richten, den die testamentarische Verfügung im Falle ihrer Wirksamkeit begünstigen würde.

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