(1) Der Erblasser kann das Testament oder einzelne testamentarische Verfügungen jederzeit widerrufen.

 

(2) Der Widerruf erfolgt durch

 

1.

Errichtung eines Testaments, das ein früheres aufhebt oder früheren Verfügungen widerspricht;

 

2.

Rücknahme des notariellen Testaments oder des Nottestaments aus der Verwahrung.

 

(3) Vernichtet oder verändert der Erblasser ein eigenhändiges Testament, wird vermutet, daß das in Widerrufsabsicht erfolgt.

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