(1) Zur Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs kann der Erbe ein ihm auferlegtes Vermächtnis so weit kürzen; daß der Pflichtteil von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird. Das gleiche gilt für eine Auflage.

 

(2) Einem pflichtteilsberechtigten. Vermächtnisnehmer gegenüber ist die Kürzung nur so weit zulässig, daß diesem der Pflichtteil verbleibt:

 

(3) Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, kann er das Vermächtnis oder die Auflage so weit kürzen, daß ihm sein Pflichtteil verbleibt.

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