(1) Sind die Erben unbekannt, trifft das Staatliche Notariat, soweit ein Fürsorgebedürfnis besteht, die erforderlichen Maßnahmen, um die. Erben zu ermitteln, den Nachlaß zu sichern und die Rechte der Nachlaßgläubiger zu wahren.

 

(2) Das Staatliche Notariat kann einen Nachlaßpfleger bestellen. Der Nachlaßpfleger ist im Rahmen seines Wirkungskreises gesetzlicher Vertreter der -Erben, wird vom Staatlichen Notariat angeleitet und beaufsichtigt und ist ihm gegenüber rechenschaftspflichtig. Das Staatliche Notariat kann über die Verwahrung und Verwaltung des Nachlasses besondere Anordnungen treffen und die Vertretungsbefugnis des Nachlaßpflegers einschränken.

 

(3) Die Fürsorgepflicht des Staatlichen Notariats besteht auch, wenn die Erben bekannt sind, aber keine Möglichkeit haben, für die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses zu sorgen.

 

(4) Die vom Staatlichen Notariat getroffenen Maßnahmen sind aufzuheben, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.

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