(1) Der Nachlaßverwalter hat den Nachlaß zu verwalten und die Nachlaßverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit der Nachlaß dafür ausreicht.

 

(2) Der Nachlaßverwalter ist berechtigt, im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung Nachlaßgegenstände in Besitz zu nehmen und über sie zu verfügen. Der Nachlaßverwalter ist im Rahmen seines Wirkungskreises gesetzlicher Vertreter der Erben.

 

(3) Ansprüche, die sich gegen den Nachlaß richten, können nur gegen den Nachlaßverwalter, geltend gemacht werden.

 

(4) Der Nachlaßverwalter wird vom Staatlichen Notariat angeleitet und beaufsichtigt und ist ihm gegenüber rechenschaftspflichtig.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge