(1) Forderungen der Kreditinstitute, volkseigener Betriebe, staatlicher Organe und Einrichtungen sowie sozialistischer Genossenschaften können durch Pfandrecht in der Weise gesichert werden, daß der Schuldner im Besitz der verpfändeten Sache bleibt und berechtigt ist, sie zu nutzen.

 

(2) Das Pfandrecht entsteht durch schriftliche Vereinbarung.

 

(3) Eine Veräußerung oder wesentliche Veränderung der Pfandsache durch den Schuldner ist nur mit Einwilligung des Gläubigers zulässig.

 

(4) Ist die gesicherte Forderung fällig und leistet der Schuldner nicht, kann der Pfandgläubiger die Herausgabe der verpfändeten Sache verlangen, sie verkaufen oder in anderer Weise verwerten und aus dem Erlös seine Forderung begleichen.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurden im § 448 Abs. 1 die Worte "der Kreditinstitute, volkseigener Betriebe, staatlicher Organe und Einrichtungen sowie sozialistischer Genossenschaften" gestrichen.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1990 erhielt der § 448 Abs. 1 folgende Fassung:

"(1) Forderungen können durch Pfandrecht in der Weise gesichert werden, daß der Schuldner im Besitz der verpfändeten Sache bleibt und berechtigt ist, sie zu nutzen."

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