Die Verjährung beginnt

 

1.

bei Garantieansprüchen mit dem 1. Tag des auf ihre Geltendmachung beim Garantieverpflichteten folgenden Monats;

 

2.

bei Ansprüchen außerhalb von Verträgen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte vom Entstehen des Anspruchs und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf von 10 Jahren nach Vollendung der schädigenden Handlung ein;

 

3.

bei allen übrigen Ansprüchen mit dem 1. Tag des Monats, der auf den Tag, folgt; an dem der Anspruch geltend gemacht werden kann.

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