(1) Die Verjährung ist gehemmt für die Zeit
1. |
einer Stundung des Anspruchs; |
3. |
zwischen der Anmeldung der Forderung im Verfahren zur Gesamtvollstreckung und der Beendigung dieses Verfahrens; |
4. |
in der eine Rechtsverfolgung nicht möglich ist; |
5. |
von der Geltendmachung eines Garantieanspruchs bis zu seiner Erfüllung oder bis zur Erklärung des Verpflichteten, daß er die Erfüllung des Anspruchs verweigert; |
6. |
von der Anzeige eines Versicherungsfalles bis zur Erklärung der Versicherungseinrichtung über ihre Leistungspflicht; |
7. |
in welcher der Anspruch durch Pfandrecht, Bürgschaft oder auf sonstige Weise gesichert ist, mit Ausnähme des Anspruchs auf Zinsen. |
(2) Die Zeit, in der die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
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