(1) Kinder, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, und Jugendliche bis zu 18 Jahren können. Rechte und Pflichten nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters begründen:

 

(2) Verträge, die ohne vorherige Zustimmung (Einwilligung) abgeschlossen werden, erlangen durch die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) des gesetzlichen Vertreters Wirksamkeit. Einseitige Rechtsgeschäfte, die ohne Einwilligung vorgenommen werden, sind nichtig.

 

(3) Für Verträge, die nicht der Schriftform bedürfen, gilt die Genehmigung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als erteilt, wenn sie der gesetzliche Vertreter nicht innerhalb eines – Monats nach Kenntnis vom Vertragsabschluß verweigert.

 

(4) Die Genehmigung oder ihre Verweigerung ist gegenüber demjenigen zu erklären, mit dem der Vertrag abgeschlossen wurde.

 

(5) Verträge, die zur Befriedigung täglicher Lebensbedürfnisse abgeschlossen werden, bedürfen keiner Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

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