(1) Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind handlungsunfähig. Sie können durch eigenes Handeln keine Rechte und Pflichten begründen.

 

(2) Handlungsunfähig sind auch entmündigte Bürger.

 

(3) Die von Handlungsunfähigen vorgenommenen Rechtsgeschäfte sind nichtig. Nichtig sind auch Rechtsgeschäfte, die von einem Bürger in einem seine Entscheidungsfähigkeit ausschließenden Zustand vorgenommen wurden. Verträge zur Befriedigung täglicher Lebensbedürfnisse über einen unbedeutenden Wert sind wirksam, wenn die Verpflichtungen daraus beiderseits sofort erfüllt werden:

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