(1) Treten bei dem Erfüllung eines Vertrages Störungen auf oder erkennt ein Partner, daß er seine Pflichten trotz aller Anstrengungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen kann; ist er verpflichtet, dem anderen Partner davon Mitteilung zu machen und die maßgebenden Gründe anzugeben. Droht Leistungsverzug, ist der voraussichtliche Leistungstermin mitzuteilen. Die Mitteilung befreit nicht von der Erfüllung der Vertragspflichten.

 

(2) Der andere Partner ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um einen möglicherweise eintretenden Schaden abzuwenden oder zu mindern.

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