Prof. Dr. Lutz Richter, Prof. Dr. Stephan Meyering
Rz. 43
Der Anwendungsbereich der Zinsschranke ist weit gefasst. Wie bereits erwähnt, erfasst sie den Aufwand aus der nicht an eine Mindestdauer gebundenen Überlassung von Geldkapital, jedoch nicht von Sachkapital. Definiert werden der Zinsschranke unterliegende Zinsaufwendungen als "Vergütungen für Fremdkapital, wirtschaftlich gleichwertige Aufwendungen und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Fremdkapital im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 [ATAD, d. Verfasser] [...], die den maßgeblichen Gewinn gemindert haben" (§ 4h Abs. 3 Satz 2 EStG). "Fremdkapital" sind alle als Verbindlichkeiten passivierungspflichtigen Geldkapitalzuführungen, die nach steuerlichen Kriterien nicht zum Eigenkapital gehören.
Rz. 44
Die Abzugsbeschränkung der Zinsschranke betrifft nur Zinsaufwendungen, die steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Zinsaufwendungen, die nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind (bspw. gem. §§ 3c Abs. 2, 4 Abs. 4a EStG, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8a; § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG), werden dagegen nicht erfasst.
Rz. 45
Nach Ansicht des BMF sind erhaltene Dividenden, Zinsen nach §§ 233 ff. AO, Skonti und Boni ebenso von der Anwendung der Zinsschranke ausgenommen, wie Erbbauzinsen sowie aktivierte und abzuschreibende Bauzeitzinsen als Herstellungskostenbestandteile. Demgegenüber führt die Aufzinsung von Verbindlichkeiten gleichermaßen zu Zinsaufwendungen, die der Zinsschranke unterliegen, analog zu Zinsanteilen in Leasingraten, falls der Leasingnehmer den wirtschaftlichen Eigentümer des Leasinggegenstands verkörpert und mithin bei ihm Fremdkapital vorliegt (in bestimmten Fällen des Finance-Leasing).
Dagegen sind Zinsaufwendungen, welche aus der Aufzinsung von Rückstellungen erwachsen, vom Einbezug in § 4h EStG ausgenommen.