Kommentar
Gegen den Steuerzahler setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 22. 4. 1991 Einkommensteuer für 1989 in Höhe von 4621 DM fest. Aufgrund der Anrechnung von Einkommensteuervorauszahlungen, Körperschaftsteuer und sonstige Abzugsteuern in Höhe von 50 507 DM ergab sich eine Erstattung in Höhe von 45 886 DM, die für den angefangenen Monat April nicht verzinst wurde, denn Beginn des Zinslaufs war der 1. 4. 1991. Mit Bescheid vom 4. 7. 1991 änderte das Finanzamt die ursprüngliche Veranlagung und setzte die Einkommensteuer für 1989 auf 25 136 DM, woraus sich eine Nachzahlung von 20 515 DM ergab ( Zinsen auf Steuern ). Gleichzeitig setzte das Finanzamt für die Zeit vom 1. 4. 1991 bis 7. 8. 1991 für vier Monate Zinsen von 410 DM auf 20 500 DM fest. Fraglich war, ob für den Monat April 1991 Zinsen zu zahlen waren. Führt die Festsetzung einer Steuer zu einer Steuernachforderung, ist diese zu verzinsen ( § 233 a Abs. 1 Satz 1 AO ). Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Er endet mit der Fälligkeit der Steuernachforderung, spätestens vier Jahre nach seinem Beginn. Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Im vorliegenden Fall war eindeutig, daß der Unterschiedsbetrag von 20 500 DM zu verzinsen war. Der Zinsbeginn ist auf den 1. 4. 1991 zu legen. Bei der Berechnung des Nachzahlungsbetrags sind nicht die geleisteten Vorauszahlungen zu berücksichtigen. Dessen bedurfte es deshalb nicht, nachdem bereits der Erstbetrag gemäß § 233 a Abs. 3 Satz 1 AO gemindert worden ist. Der Steuerzahler war nach Auffassung des BFH deshalb nicht benachteiligt , weil sich bei einer Einbeziehung der Vorauszahlungen eine entsprechende Minderung des Erstattungsbetrags ergeben hätte.
Ein Nachteil ergibt sich für ihn allerdings insoweit, als er für April 1991 im Hinblick auf § 238 AO keine Erstattungszinsen beanspruchen kann, jedoch Nachzahlungszinsen entrichten soll. Dies hat folgende Ursache: Der Zinslauf für die Erstattungszinsen begann am 1. 4. 1991 und endete mit der Bekanntgabe des ursprünglichen Steuerbescheids vom 22. 4. 1991, währte also keinen vollen Monat. Dasselbe Ergebnis hätte sich eingestellt, wenn der ursprüngliche Steuerbescheid erst im Mai 1991 bekanntgegeben worden wäre; dann wären Erstattungszinsen für April 1991, nicht aber für Mai 1991 angefallen, aus dem Zweitbescheid jedoch Nachzahlungszinsen für April und Mai 1991, die mit den Erstattungszinsen zu verrechnen gewesen wären. Die vereinfachende Regelung des § 238 Abs. 1 AO ist deshalb hinzunehmen, weil von ihr auch der Steuerzahler profitiert, da er auf den zu Unrecht erstatteten Steuerbetrag für August 1991 keine Zinsen zu entrichten braucht.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 26.09.1996, IV R 51/95