Bei Anwendung des Gliederungsschemas für die Gewinn- und Verlustrechnung[1] sind erhaltene Zinsen unter den folgenden Posten auszuweisen:

Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens[2]

Hier sind solche Zinsen auszuweisen, die aus Finanzanlagen resultieren, also insbesondere

  1. aus Ausleihungen (= langfristige Darlehen) an verbundene Unternehmen,
  2. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, oder
  3. sonstige Ausleihungen.

Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge[3]

Hier sind solche Zinserträge auszuweisen, soweit sie nicht unter die vorgenannten Posten fallen. Insbesondere kommen in Betracht:

  • Zinsen aus Bankguthaben sowie
  • Zinsen aus kurzfristigen Darlehensforderungen.
[2] § 275 Abs. 2 Nr. 10 EStG.

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