Die Festsetzung der Hinterziehungszinsen durch Zinsbescheid obliegt der Stelle des Finanzamts, die für die Festsetzung der hinterzogenen Steuern zuständig ist (Veranlagungsstelle). Dabei arbeitet sie ggf. mit der Straf- und Bußgeldstelle eng zusammen.

Obwohl die Festsetzung von Hinterziehungszinsen nicht vom Ausgang eines Strafverfahrens abhängt, wird die Entscheidung über die Festsetzung im Fall der Einleitung eines Strafverfahrens grundsätzlich so lange zurückgestellt, bis dieses rechtskräftig abgeschlossen ist. Für das Finanzamt besteht keine Verpflichtung, den Steuerpflichtigen auf die Zinspflicht aufmerksam zu machen. Es tritt auch keine Verwirkung ein, wenn das Finanzamt zur Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen vor der Festsetzung von Hinterziehungszinsen das Ergebnis eines schwebenden Strafverfahrens abwartet.[1]

Bei einer Selbstanzeige hat die Veranlagungsstelle zu prüfen und zu entscheiden, ob eine Steuerhinterziehung vorliegt und dementsprechend Hinterziehungszinsen festzusetzen sind.

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