In allen Fällen der Entstehung von Zinsen werden diese durch schriftlichen Zinsbescheid festgesetzt. Es sind gem. § 239 Abs. 1 Satz 1 AO die für Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Zinsbescheid kann nach §§ 129, 172 ff. AO berichtigt, aufgehoben oder geändert werden. Als Rechtsbehelf gegen den Zinsbescheid sowie gegen die Ablehnung, Erstattungszinsen zu zahlen, ist der Einspruch gegeben.

Zinsansprüche unterliegen – wie Steueransprüche – der Festsetzungsverjährung. Die bislang 1-jährige Festsetzungsfrist wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der AO und des EGAO auf 2 Jahre ausgedehnt.[1] Die verlängerte Frist gilt in allen Fällen, in denen die bisher 1-jährige Festsetzungsfrist am 21.7.2022 noch nicht abgelaufen ist.[2]

Zum Beginn der Festsetzungsfrist gibt es Sondervorschriften.[3]

Auch hinsichtlich der Ablaufhemmung sind Besonderheiten zu beachten. So war strittig, ob die Grundkonzeption des § 171 Abs. 10 Satz 1 AO wonach Grundlagenbescheiden eine von Gesetzes wegen mit 2 Jahren bemessene und mit Bekanntgabe des Grundlagenbescheids beginnende Frist für deren Auswertung zugestanden wird, auch für Zinszwecke i. S. d. § 233a AO und somit auch für das Verhältnis von Steuer- und Zinsfestsetzung gilt. Der BFH[4] hat die Frage verneint.[5]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?