Mit dem Wachstumsbe­schleunigungsgesetz hat der Gesetzgeber einen sog. EBITDA-Vortrag eingeführt. Übersteigt das verrechenbare EBITDA eines Jahres die um die Zinserträge geminderten Zinsaufwendungen eines Betriebs, ist es gem. § 4h Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 EStG in die folgenden 5 Wirtschaftsjahre vorzutragen (sog. EBITDA-Vortrag). Der EBITDA-Vortrag ist je Wirtschaftsjahr zu ermitteln. Ein EBITDA-Rücktrag ist nicht möglich.

 
Hinweis

Kein Vortrag bei Ausnahmetatbestand sowie bei positiven Zinssaldo

Kein EBITDA-Vortrag entsteht jedoch in Jahren, in denen einer der Ausnahmetatbestände der Zinsschranke gem. § 4h Abs. 2 EStG eingreift und die Zinsschranke somit nicht anwendbar ist.[1]

Gleiches gilt nach der durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz erfolgten Anpassung des § 4h Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 EStG für den Fall, dass die Zinsaufwendungen die Zinserträge in einem Wirtschaftsjahr nicht übersteigen.

Durch die Einführung des EBITDA-Vortrags wird die Abhängigkeit des steuerlichen Zinsabzugs von den Erträgen des laufenden Jahres abgemildert. Während bei ursprünglicher Einführung der Regelungen zur Zinsschranke die abzugsfähigen Zinsaufwendungen allein vom Ergebnis des laufenden Jahres abhängig waren, kann der Betrieb nach der Änderung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz Ergebnisschwankungen zumindest teilweise im Rahmen des EBITDA-Vortrags ausgleichen, indem EBITDA-Überschüsse aus ertragreichen Jahren z. B. in Krisenjahren mit geringem EBITDA genutzt werden können.

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