Die Vorschrift des § 8a Abs. 2 KStG ­(i. d. F. bis zum Inkrafttreten des Kreditzweitmarktförderungsgsetzes) regelte, unter welchen Umständen die Konzernklausel des § 4h Abs. 2 Buchst. b EStG auf Kapitalgesellschaften anwendbar ist, und soll somit schädliche Finanzierungsgestaltungen zwischen einer Körperschaft und ihrem Anteilseigner verhindern. Die Befreiung von der Anwendung der Zinsschranke im Rahmen der Konzernklausel war demnach nur möglich, wenn keine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung einschlägig ist. Eine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung lag nach der Vorschrift des § 8a Abs. 2 KStG a. F. immer dann vor, wenn

  • mehr als 10 % des negativen Zinssaldos einer Gesellschaft
  • an einen zu mehr als ¼ unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligten Anteilseigner,
  • an eine diesem nahestehende Person oder
  • an einen rückgriffsberechtigten Dritten geleistet wurde.

Im Rahmen des § 8a Abs. 2 KStG a. F. musste die Körperschaft zudem selbst nachweisen, dass keine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegt. Konnte dies nicht nachgewiesen werden, blieb die Zinsschranke weiterhin anwendbar.

 
Hinweis

Änderung durch das Kreditzweimarktförderungsgesetz

Im Zuge des neugefassten Anwendungsbereichs der Konzernklausel wurden die vormals geltenden Einschränkungen des § 8a Abs. 2 KStG mit Wirkung zum 1.1.2024 gestrichen.

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