Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Die in einem zivilrechtlichen Prozessvergleich abgegebene Zustimmungserklärung zur Zusammenveranlagung kann grundsätzlich mit steuerrechtlicher Wirkung widerrufen werden.
Sachverhalt
Der Kläger hatte sich in einem zivilrechtlichen Vergleich gegenüber seiner Ehefrau verpflichtet, die Zustimmung zur Zusammenveranlagung zu erteilen. Im Gegenzug sollte sie die ihm erwachsenden steuerlichen Nachteile ausgleichen.
Nach Einreichung einer auch vom Kläger unterschriebenen Einkommensteuer-Erklärung führte das Finanzamt eine Zusammenveranlagung durch. Den hiergegen vom Kläger eingelegten Einspruch, mit dem er die Zustimmung zur Zusammenveranlagung mit der Begründung widerrief, dass die Ehefrau seine steuerlichen Nachteile aus der Zusammenveranlagung nicht ausgleiche, wies das Finanzamt als unbegründet zurück. Es war der Auffassung, der Kläger könne wegen des Vergleichs sein Wahlrecht nicht anderweitig ausüben.
Entscheidung
Das FG hat dem Kläger Recht gegeben und entschieden, dass die von ihm im Vergleich abgegebene Zustimmungserklärung zur Zusammenveranlagung steuerlich nicht bindend ist. Er hat sich lediglich "verpflichtet", außergerichtlich eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt abzugeben. Zwar ist in den Fällen, in denen ein Ehegatte die Zustimmung zur Zusammenveranlagung nach § 894 ZPO erzwungen hat, nach Vorlage eines rechtskräftigen Urteils regelmäßig die Zusammenveranlagung durchzuführen. Eine vergleichsweise Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung ersetzt jedoch kein Urteil.
Im Übrigen ist die Verweigerung der Zustimmung auch nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, denn es liegt ein sachlicher Grund vor. Bei einer getrennten Veranlagung hätte sich für ihn nämlich ein höherer Erstattungsbetrag ergeben.
Hinweis
Das Wahlrecht zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung ist an keine Frist gebunden, solange der bzw. die Steuerbescheid(e) noch nicht bestandskräftig sind. Ein Ehegatte kann die gewählte Veranlagungsart grundsätzlich auch mehrfach ändern. Der Antrag nur eines Ehegatten auf getrennte Veranlagung ist allerdings rechtsmissbräuchlich und deshalb unwirksam, wenn dieser keine eigenen Einkünfte hat oder wenn diese so gering sind, dass sie weder einem Steuerabzug unterlegen haben noch zur Einkommensteuerveranlagung führen können.
Link zur Entscheidung
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.02.2008, 3 K 2422/05