Rz. 6
Mit Wegfall des § 250 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB durch das BilMoG wandelte sich das bisherige Aktivierungswahlrecht zu einem Aktivierungsverbot. Die Neuregelung war erstmalig auf ein nach dem 31.12.2009 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden.[1]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen