Johannes Hoffmann, Dr. Mirko Wolfgang Brill
Eine Ausfuhr in Drittländer (seit dem 1.1.2021 auch Großbritannien) erfordert mehr Kenntnisse und auch mehr Dokumente als eine Versendung. Neben dem nationalen Recht (z. B. AWG) und dem EU-Recht (z. B. der Unionszollkodex oder die EU-Dual-Use-VO) müssen Sie auch internationale Vereinbarungen (z. B. UN-Embargos) beachten. Außerdem sollten Sie auch die Erfordernisse des Bestimmungslands kennen und prüfen, ob dort bestimmte Dokumente vorgelegt werden müssen.
3.1 Ausfuhrbegleitdokument (ABD)
Das Ausfuhrverfahren ist im neuen Unionszollkodex in Titel VII, Art. 263 ff. geregelt. Ein Ausfuhrbegleitdokument muss für jede Warensendung ab einem Wert von über 1.000 EUR oder ab einem Gewicht von über 1.000 kg erstellt werden. Grundlage hierfür bilden die eingangs erwähnten Gesetze und formal das Einheitspapier (Blätter 1, 2 und 3) mit seinem "Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhranmeldungen". Zu erstellen ist das Ausfuhrbegleitdokument in elektronischer Form mittels einer Software oder über "www.Internetzollanmeldung.de". Bei Waren, die sich unterhalb der vorstehenden Grenzen befinden, reichen mündliche Einfuhranmeldungen bei der zuständigen Grenzzollstelle grundsätzlich aus. Erforderlich ist jedoch, dass bei der mündlichen Anmeldung eine Rechnung oder ein anderes aussagekräftiges Handelspapier vorgelegt wird.
Erstellen des Ausfuhrbegleitdokuments
Für die Ausfuhr existiert mit dem Ausfuhrverfahren ein eigenes Zollverfahren. Es gibt ein einstufiges und ein zweistufiges Ausfuhrverfahren. Beim einstufigen Verfahren muss die Sendung nur der Ausgangszollstelle an der EU-Grenze gemeldet werden. Beim zweistufigen Verfahren, das Sendungen ab 3.000 EUR betrifft, muss die Sendung sowohl bei der Ausfuhrzollstelle, also der zuständigen Zollstelle am Sitz des Ausführers oder der für den Ort des Verladens und Verpackens zuständigen Zollstelle, als auch bei der Ausgangszollstelle an der EU-Außengrenze angemeldet werden.
Der Ausführer (Verkäufer) oder ein Beauftragter (z. B. ein Spediteur) erstellt das Ausfuhrbegleitdokument mithilfe der IT. Die Anmeldung muss elektronisch unterschrieben werden. Besteht eine Softwareverbindung zum ATLAS-System, gilt die elektronische Signatur als "Unterschrift". Bei Meldungen über das Internet muss die elektronische Signatur von ELSTER verwendet werden (elektronische Steuererklärung). Da jedes Unternehmen steuerpflichtig ist, ist die elektronische Signatur im Unternehmen bereits vorhanden. Das Ausfuhrbegleitdokument erhält eine Master Reference Number (MRN oder auch Hauptbezugsnummer; früher: Movement Reverence Number; Bsp.: 19DE715400012345M3). Von ihm wird ein PDF erstellt, auf dem rechts oben die MRN mit einem Barcode zu sehen ist (s. Abb. 1).
Quelle: Quelle: https://pureprogress-logistics.com/wp-content/uploads/2019/06/PUREPROGRESS_EXP-1-DE9007024-0000-DE005866_00000000008136365-A.pdf
Abb. 1: Die Seiten 1 und 2 eines per EDV erstellten Ausfuhrbegleitdokuments (ABD)
Bei der Ausfuhrzollstelle erfolgt eine sog. Risikoanalyse. Hier wird überprüft, ob die Waren ausgeführt werden dürfen, ob eine Ausfuhrgenehmigung hierzu erforderlich ist und ob diese vorliegt. Des Weiteren wird geprüft, ob weitere Gesichtspunkte gegen eine Ausfuhr der konkreten Waren spricht. Der Zoll stimmt sich hierbei mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ab. An der Ausgangszollstelle (EU-Außengrenze) wird die Sendung anhand der MRN erfasst und überprüft, ob es sich um die gleichen Waren handelt, die bei der Ausfuhrzollstelle angemeldet wurden und hinsichtlich der die MRN erteilt wurde. Ist alles ordnungsgemäß, bestätigt die Ausgangszollstelle die Ausfuhr (und damit auch das Vorliegen einer umsatzsteuerfreien Ausfuhrlieferung). Das ABD erfüllt 2 Funktionen:
- Erfassung der statistischen Daten zur Erstellung der Außenhandelsstatistik,
- Kontrolle der Verbote und Beschränkungen (VuB) im Außenwirtschaftsverkehr.
3.2 Ursprungsrecht und Zollpräferenzen
Der Unionszollkodex (UZK) unterscheidet zwischen dem präferenziellen und dem nicht präferenziellen Ursprung. Das bedeutet: Es gibt Ursprungsnachweise, die zu einer Zollermäßigung führen (Präferenz), und Ursprungsnachweise, bei denen das nicht der Fall ist. Für beide gibt es genaue Vorschriften, die beim Erstellen des entsprechenden Dokuments eingehalten werden müssen.
3.2.1 "Nichtpräferenzieller" Ursprung: Ursprungszeugnis führt nicht zu einer Zollermäßigung
Manche Staaten verlangen bei der Einfuhr die Vorlage eines Ursprungszeugnisses, also eines Dokuments, das den Herstellungsursprung nachweist. Die Ursprungsregelungen wurden von den Vereinten Nationen entwickelt und in den Zollkodex übernommen.
Als EU-Ursprungsware gelten:
- Waren, die vollständig in der EU erzeugt wurden, wie z. B. Kohle, Agrarprodukte, in der EU geborene Tiere usw. (Art. 60 Abs. 1 UZK); dabei sind bis zu 10 % Drittlandsanteil zulässig.
- Altwaren, die in der EU gesammelt wurden.
- Waren, die in der EU wesentlich be- oder verarbeitet wurden.
Als Nachweis für eine wesentliche Be- oder Verarbeitung gilt der Positionswechsel (Tarifsprung). D...