(1) Abweichend von Artikel 101 kann in der Bewilligung für ein öffentliches Zollager vorgesehen werden, daß die Verantwortlichkeiten nach Artikel 101 Buchstaben a) und/oder b) ausschließlich dem Einlagerer obliegen.

 

(2) Der Einlagerer ist stets dafür verantwortlich, daß die Pflichten, die sich aus der Überführung in das Zollagerverfahren ergeben, erfüllt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge