1Die von den Zollbehörden bezeichnete Person hat über alle in das Zollagerverfahren übergeführten Waren in der von den Zollbehörden zugelassenen Form Bestandsaufzeichnungen zu führen. 2Bestandsaufzeichnungen sind nicht erforderlich, wenn ein öffentliches Zollager von den Zollbehörden betrieben wird.

3Die Zollbehörden können vorbehaltlich des Artikels 86 davon absehen, Bestandsaufzeichnungen zu verlangen, wenn die in Artikel 101 Buchstabe a) und/oder Buchstabe b) genannten Verantwortlichkeiten ausschließlich dem Einlagerer obliegen und die Waren aufgrund einer schriftlichen Anmeldung im Rahmen des normalen Verfahrens oder aufgrund eines Verwaltungspapiers nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b) in das Zollagerverfahren überführt werden.

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