(1) Die vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Artikel 145 wird berechnet, indem der Betrag der Einfuhrabgaben, die für die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Veredelungserzeugnisse gelten, um den Betrag der Einfuhrabgaben vermindert wird, die im gleichen Zeitpunkt auf die Waren der vorübergehenden Ausfuhr zu erheben wären, wenn diese aus dem Land, in dem sie veredelt werden oder zuletzt veredelt worden sind, in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt würden.
(2) 1Der Minderungsbetrag nach Absatz 1 wird berechnet anhand der Menge und der Beschaffenheit der betreffenden Waren im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zum Verfahren der passiven Veredelung sowie anhand der übrigen Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung der Veredelungserzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr für sie gelten.
2Als Wert der Waren der vorübergehenden Ausfuhr gilt der Wert, der für sie bei der Ermittlung des Zollwerts der Veredelungserzeugnisse nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) zugrunde gelegt wird oder, wenn der Wert so nicht ermittelt werden kann, der Unterschied zwischen dem Zollwert der Veredelungserzeugnisse und den Veredelungskosten, die nach zweckmäßigen Methoden ermittelt werden können.
3Jedoch
- werden bestimmte nach dem Ausschußverfahren festgelegte Abgaben für die Berechnung des Minderungsbetrages nicht berücksichtigt;
- ist in Fällen, in denen die Waren der vorübergehenden Ausfuhr vor ihrer Überführung in die passive Veredelung aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken zu einem ermäßigten Zollsatz in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden waren, der Minderungsbetrag gleich dem Betrag der bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr tatsächlich erhobenen Einfuhrabgaben, solange die Voraussetzungen für die Gewährung dieses ermäßigten Zollsatzes bestehen.
(3) Könnte für die Waren der vorübergehenden Ausfuhr bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ein ermäßigter Zollsatz oder Zollfreiheit aufgrund einer besonderen Verwendung in Anspruch genommen werden, so wird dieser Satz zugrunde gelegt, sofern die Waren in dem Land, in dem sie veredelt werden oder zuletzt veredelt worden sind, den Vorgängen unterzogen worden sind, die für die betreffende Verwendung vorgesehen sind.
(4) Wird für die Veredelungserzeugnisse eine Zollpräferenzmaßnahme im Sinne des Artikels 20 Absatz 3 Buchstabe d) oder e) gewährt und besteht diese Maßnahme für Waren, die zur selben Tarifposition gehören wie die Waren der vorübergehenden Ausfuhr, so wird für die Berechnung des Minderungsbetrages nach Absatz 1 der Einfuhrabgabensatz zugrunde gelegt, der anwendbar wäre, wenn die Waren der vorübergehenden Ausfuhr die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Zollpräferenzmaßnahme erfüllten.
(5) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen, die für den Handel zwischen der Gemeinschaft und Drittländern erlassen worden sind oder erlassen werden können, um bestimmte Veredelungserzeugnisse von, den Einfuhrabgaben zu befreien.