(1) In eine Freizone oder ein Freilager verbrachte Gemeinschaftswaren im Sinne des Artikels 166 Buchstabe b), die unter die gemeinsame Agrarpolitik fallen, müssen eine der Bestimmungen erhalten, die in der Regelung vorgesehen sind, nach der für sie aufgrund ihres Verbringens in die Freizone oder das Freilager Maßnahmen anwendbar sind, die grundsätzlich an eine Ausfuhr anknüpfen.

 

(2) Werden diese Waren wieder in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht oder haben sie bei Ablauf der nach Artikel 171 Absatz 2 festgesetzten Frist keine der Bestimmungen nach Absatz 1 erhalten, so treffen die Zollbehörden die Maßnahmen, die in der betreffenden Sonderregelung für den Fall vorgesehen sind, daß die Waren die vorgesehene Bestimmung nicht erhalten.

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