(1) Für Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, ist entweder eine Zollanmeldung oder, sofern diese nicht erforderlich ist, eine summarische Anmeldung abzugeben; hiervon ausgenommen sind Waren, die mit Beförderungsmitteln transportiert werden, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets lediglich durchqueren und dort keinen Zwischenstopp einlegen.

 

(2) Für besondere Umstände und für bestimmte Arten von Warenverkehr, von Beförderungsmitteln oder von Wirtschaftsbeteiligten oder im Falle besonderer in internationalen Übereinkünften vorgesehener Sicherheitsvorkehrungen wird nach dem Ausschussverfahren Folgendes festgelegt:

  • die Frist, innerhalb der die Zollanmeldung oder eine summarische Anmeldung vor dem Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bei der Ausfuhrzollstelle abzugeben ist;
  • die Regeln für Ausnahmen und Abweichungen von der im ersten Gedankenstrich genannten Frist;
  • die Voraussetzungen, unter denen von dem Erfordernis einer summarischen Anmeldung abgesehen oder von dieser Anforderung abgewichen werden kann, und
  • die Fälle und Voraussetzungen, in bzw. unter denen für Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, weder eine Zollanmeldung noch eine summarische Anmeldung abzugeben sind.
[1] Art. 182a eingefügt durch Verordnung/EG Nr. 648/2005. Anzuwenden ab 11.05.2005.

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