(1) Für die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren ist eine summarische Anmeldung abzugeben; hiervon ausgenommen sind Waren, die mit Beförderungsmitteln transportiert werden, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets lediglich durchqueren ohne dort einen Zwischenstopp einzulegen.

 

(2) 1Die summarische Anmeldung ist bei der Eingangszollstelle abzugeben.

2Die Zollbehörden können erlauben, dass die summarische Anmeldung auch bei einer anderen Zollstelle abgegeben wird, sofern diese Stelle der Eingangszollstelle die erforderlichen Angaben unverzüglich elektronisch übermittelt oder zugänglich macht.

3Die Zollbehörden können anstelle der Abgabe der summarischen Anmeldung die Abgabe einer entsprechenden Mitteilung und den Zugang zu den Angaben der summarischen Anmeldung über das EDV-System des Wirtschaftsbeteiligten akzeptieren.

 

(3) Die summarische Anmeldung ist vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft abzugeben.

 

(4) Für besondere Umstände und für bestimmte Arten von Warenverkehr, von Beförderungsmitteln oder von Wirtschaftsbeteiligten oder im Falle besonderer in internationalen Übereinkünften vorgesehener Sicherheitsvorkehrungen wird nach dem Ausschussverfahren Folgendes festgelegt:

  • die Frist, innerhalb der die summarische Anmeldung vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft abzugeben ist,
  • die Regeln für Ausnahmen und Abweichungen von der im ersten Gedankenstrich genannten Frist und
  • die Voraussetzungen, unter denen von dem Erfordernis einer summarischen Anmeldung abgesehen oder diese Anforderung angepasst werden kann.
[1] Art. 36a eingefügt durch Verordnung/EG Nr. 648/2005. Anzuwenden ab 11.05.2005.

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