1Die Artikel 185 und 186 gelten sinngemäß für Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im Rahmen einer aktiven Veredelung ausgeführt oder wiederausgeführt worden waren.

2Der gesetzlich geschuldete Einfuhrabgabenbetrag wird nach den im Rahmen der aktiven Veredelung geltenden Regeln berechnet, wobei der Zeitpunkt der Wiederausfuhr als Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gilt.

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