Art. 189
(1) Eine Sicherheit, die von den Zollbehörden nach dem Zollrecht verlangt wird, um die Erfüllung einer Zollschuld zu gewährleisten, ist von dem Zollschuldner oder von der Person zu leisten, die Zollschuldner werden kann.
(2) 1Die Zollbehörden dürfen für ein und dieselbe Zollschuld nur eine Sicherheit verlangen.
2Wird im Rahmen eines Zollverfahrens, das für eine bestimmte Ware in mehreren Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden kann, eine Sicherheit geleistet, so gilt diese Sicherheit nach Maßgabe der nach dem Ausschußverfahren festgelegten Vorschriften für diese Mitgliedstaaten.
(3) Die Zollbehörden können zulassen, daß die Sicherheit von einer dritten Person anstelle der Person geleistet wird, von der die Sicherheitsleistung verlangt worden war.
(4) Handelt es sich bei dem Zollschuldner oder der Person, die Zollschuldner werden kann, um eine öffentliche Verwaltung, so wird keine Sicherheit verlangt.
(5) Die Zollbehörden können davon absehen, die Sicherheitsleistung zu verlangen, wenn der Betrag, für den eine Sicherheit zu leisten ist, nicht mehr als 500 ECU beträgt.
Art. 190
(1) 1Ist die Sicherheitsleistung nach dem Zollrecht nicht zwingend vorgeschrieben, so steht es im Ermessen der Zollbehörden, eine Sicherheit zu verlangen, wenn die fristgerechte Erfüllung einer entstandenen oder möglicherweise entstehenden Zollschuld nicht sicher gewährleistet ist.
2Wird nach Unterabsatz 1 keine Sicherheit verlangt, so können die Zollbehörden dennoch von der in Artikel 189 Absatz 1 genannten Person eine Erklärung anfordern, in der die dieser Person gesetzlich obliegenden Verpflichtungen aufgeführt sind.
(2) Die Sicherheit nach Absatz 1 erster Unterabsatz kann verlangt werden
- zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Regelung, welche die Möglichkeit einer Sicherheitsleistung vorsieht;
- zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Zollbehörden feststellen, daß die fristgerechte Erfüllung einer entstandenen oder möglicherweise entstehenden Zollschuld nicht sicher gewährleistet ist.
Art. 191
Die Zollbehörden lassen auf Antrag der in Artikel 189 Absatz 1 oder 3 genannten Person zu, daß für mehrere Vorgänge, bei denen eine Zollschuld entsteht oder entstehen kann, eine Gesamtsicherheit geleistet wird.
Art. 192
(1) 1Ist die Sicherheitsleistung nach dem Zollrecht zwingend vorgeschrieben, so setzen die Zollbehörden diese Sicherheit vorbehaltlich im Ausschußverfahren festgelegter Sonderbestimmungen für das Versandverfahren in einer Höhe fest, die folgendem entspricht:
- dem genauen Betrag der zu sichernden Zollschuld oder Zollschulden, wenn dieser Betrag zum Zeitpunkt, in dem die Sicherheit verlangt wird, zweifelsfrei ermittelt werden kann;
- sonst dem von den Zollbehörden geschätzten höchstmöglichen Betrag der Zollschuld oder Zollschulden, die in anderen Fällen entstanden ist (sind) oder entstehen kann (können).
2Wird eine Gesamtsicherheit für Zollschulden geleistet, deren Höhe zeitlichen Schwankungen unterliegt, so ist diese Sicherheit so hoch festzusetzen, daß der Betrag der betreffenden Zollschulden jederzeit gesichert ist.
(2) Falls die Sicherheitsleistung nach dem Zollrecht nicht zwingend vorgeschrieben ist, die Zollbehörden aber eine Sicherheit verlangen, setzen diese Behörden den Betrag der Sicherheit so fest, daß er nicht höher ist als der nach Absatz 1 festzusetzende Betrag.
(3) Nach dem Ausschußverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen eine Pauschalsicherheit gestellt werden kann.
Art. 193
Die Sicherheit kann geleistet werden durch
- Hinterlegung einer Barsicherheit;
- Stellung eines Bürgen.
Art. 194
(1) 1Die Barsicherheit muß in der Währung des Mitgliedstaats hinterlegt werden, in dem die Sicherheit verlangt wird.
2Einer Barsicherheit gleichgestellt ist:
- die Überlassung eines Schecks, dessen Einlösung durch die Stelle, auf die er ausgestellt worden ist, in für die Zollbehörden annehmbarer Form auf jeden Fall gewährleistet ist;
- die Überlassung anderer Werte mit von den Zollbehörden anerkannter schuldbefreiender Wirkung.
(2) Die Barsicherheit oder die dieser gleichgestellte Sicherheit ist nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zu leisten, in dem die Sicherheit verlangt wird.
Art. 195
1Der Bürge muß sich schriftlich verpflichten, gesamtschuldnerisch mit dem Schuldner den gesicherten Betrag der Zollschuld bei Fälligkeit zu entrichten.
2Der Bürge ist eine dritte Person, die in der Gemeinschaft ansässig und von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats als Steuerbürge zugelassen worden ist.
3Die Zollbehörden können die Zulassung des vorgeschlagenen Bürgen ablehnen, wenn dieser ihrer Meinung nach die fristgerechte Erfüllung der Zollschuld nicht sicher gewährleistet.
Art. 196
1Die zur Sicherheitsleistung verpflichtete Person hat die Wahl zwischen den in Artikel 193 vorgesehenen Arten der Sicherheitsleistung.
2Die Zollbehörden können jedoch die vorgeschlagene Art der Sicherheitsleistung ablehnen, wenn sie mit dem ordnungsgemäßen Ablauf des betreffenden Zollverfahrens unvereinbar ist. 3Dies gilt auch für die vorgeschlagene Sicherheitsleistung. 4Die Zollbehörden könne...