Art. 217
(1) 1Jeder einer Zollschuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag — nachstehend "Abgabenbetrag" genannt — muß unmittelbar bei Vorliegen der erforderlichen Angaben von den Zollbehörden berechnet und in die Bücher oder in sonstige statt dessen verwendete Unterlagen eingetragen werden (buchmäßige Erfassung).
2Der vorstehende Unterabsatz gilt nicht
a) |
in Fällen, in denen ein vorläufiger Antidumping- oder Ausgleichszoll eingeführt worden ist; |
b) |
in Fällen, in denen der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag höher als der Betrag ist, der auf der Grundlage einer verbindlichen Auskunft festgelegt wurde; |
c) |
in Fällen, in denen die Zollbehörden aufgrund von nach dem Ausschußverfahren erlassenen Vorschriften davon befreit sind, Abgabenbeträge, die unter einem bestimmten Betrag liegen, buchmäßig zu erfassen. |
3Die Zollbehörden können von der buchmäßigen Erfassung eines Abgabenbetrages absehen, der nach Artikel 221 Absatz 3 dem Zollschuldner nach Ablauf der vorgesehenen Frist nicht mehr mitgeteilt werden darf.
(2) 1Die Einzelheiten der buchmäßigen Erfassung der Abgabenbeträge werden von den Mitgliedstaaten geregelt. 2Diese Einzelheiten können unterschiedlich sein, je nachdem, ob unter Berücksichtigung der Voraussetzungen, unter denen die Zollschuld entstanden ist, die Entrichtung dieser Beträge für die Zollbehörden gesichert ist oder nicht.
Art. 218
(1) 1Entsteht eine Zollschuld durch die Annahme der Zollanmeldung einer Ware zu einem anderen Zollverfahren als der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben oder durch andere Handlungen mit gleicher rechtlicher Wirkung wie diese Annahme, so erfolgt die buchmäßige Erfassung des dieser Zollschuld entsprechenden Betrags unmittelbar nach Berechnung dieses Betrages, spätestens jedoch am zweiten Tag nach dem Tag, an dem die Ware überlassen worden ist.
2Jedoch kann der Gesamtbetrag der Abgaben auf die Waren, die ein und derselben Person innerhalb eines von den Zollbehörden festgesetzten Zeitraums von höchstens 31 Tagen überlassen worden sind, am Ende dieses Zeitraums in einem Mal buchmäßig erfaßt werden, sofern die Entrichtung dieses Gesamtbetrags gesichert worden ist. 3Die buchmäßige Erfassung erfolgt innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf des betreffenden Zeitraums.
(2) 1Ist vorgeschrieben, daß eine Ware überlassen werden kann, bevor bestimmte im Gemeinschaftsrecht vorgesehene Voraussetzungen für die Bestimmung des Betrags der entstandenen Schuld oder dessen Erhebung erfüllt sind, so erfolgt die buchmäßige Erfassung spätestens zwei Tage nach dem Tag, an dem der Betrag dieser Schuld oder die Verpflichtung zur Entrichtung der dieser Schuld entsprechenden Abgaben endgültig ermittelt oder festgelegt wird.
2Betrifft die Zollschuld jedoch einen vorläufigen Antidumping- oder Ausgleichszoll, so wird dieser Zoll spätestens zwei Monate nach dem Tag buchmäßig erfaßt, an dem die Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumping- oder Ausgleichszolls im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden ist.
(3) Entsteht eine Zollschuld unter anderen als den in Absatz 1 vorgesehenen Voraussetzungen, so erfolgt die buchmäßige Erfassung des entsprechenden Abgabenbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag, an dem die Zollbehörden in der Lage sind,
a) |
den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und |
b) |
den Zollschuldner zu bestimmen. |
Art. 219
(1) 1Die in Artikel 218 genannten Fristen für die buchmäßige Erfassung können verlängert werden
a) |
aus Gründen, die mit der Verwaltungsorganisation der Mitgliedstaaten zusammenhängen, insbesondere bei zentraler Buchführung, oder |
b) |
bei Vorliegen besonderer Umstände, die die Zollbehörden an der Einhaltung der genannten Fristen hindern. |
2Die derart verlängerten Fristen dürfen 14 Tage nicht überschreiten.
(2) Die Fristen nach Absatz 1 gelten nicht bei unvorhersehbaren Ereignissen oder in Fällen höherer Gewalt.
Art. 220
(1) 1Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 buchmäßig erfaßt oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfaßt worden, so hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung). 2Diese Frist kann nach Artikel 219 verlängert werden.
(2) Außer in den Fällen gemäß Artikel 217 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn
a) |
die ursprüngliche Entscheidung, keine Zölle oder einen niedrigeren als den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag buchmäßig zu erfassen, aufgrund von allgemeinen Vorschriften, die später durch eine gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt worden sind, gefaßt worden ist; |
b) |
der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, ... |