Art. 222
(1) Der nach Artikel 221 mitgeteilte Abgabenbetrag ist vom Zollschuldner innerhalb folgender Fristen zu entrichten:
a) |
ist keine Zahlungserleichterung nach den Artikeln 224 bis 229 eingeräumt worden, so muß die Zahlung innerhalb der festgesetzten Frist geleistet werden. 2Unbeschadet des Artikels 244 zweiter Absatz darf diese Frist zehn Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des geschuldeten Abgabenbetrags an den Zollschuldner, nicht überschreiten; im Falle der Globalisierung der buchmäßigen Erfassung im Sinne des Artikels 218 Absatz 1 Unterabsatz 2 muß die Frist so festgesetzt werden, daß der Zollschuldner keine längere Zahlungsfrist erhält als er im Falle eines Zahlungsaufschubs erhalten hätte. 3Eine Fristverlängerung wird von Amts wegen gewährt, wenn nachgewiesen wird, daß der Zollschuldner die Mitteilung zu spät erhalten hat, um die gesetzte Zahlungsfrist einhalten zu können. 4Ferner können die Zollbehörden auf Antrag des Zollschuldners eine Fristverlängerung gewähren, wenn sich der zu entrichtende Abgabenbetrag aus einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung ergibt. 5Unbeschadet des Artikels 229 Buchstabe a) darf die Frist nur um die Zeit verlängert werden, die nötig ist, damit der Zollschuldner alle erforderlichen Maßnahmen treffen kann, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. |
b) |
ist eine Zahlungserleichterung nach den Artikeln 224 bis 229 eingeräumt worden, so hat die Zahlung spätestens bei Ablauf der im Rahmen dieser Erleichterungen festgesetzten Frist zu erfolgen. |
(2) Die Verpflichtung des Zollschuldners zur Entrichtung der Abgaben kann nach dem Ausschussverfahren in folgenden Fällen und unter folgenden Umständen ausgesetzt werden:
- bei Antrag auf Erlass der Abgaben nach Artikel 236, 238 oder 239 oder
- bei Beschlagnahme einer Ware im Hinblick auf eine spätere Einziehung nach Artikel 233 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich oder Buchstabe d), oder
- wenn die Zollschuld gemäß Artikel 203 entstanden ist und es mehr als einen Zollschuldner gibt.
Art. 223
1Die Zahlung ist in bar oder mit jedem anderen Zahlungsmittel, das nach den geltenden Vorschriften schuldbefreiende Wirkung hat, zu leisten. 2Aufrechnung ist möglich, wenn die geltenden Vorschriften dies vorsehen.
Art. 224
Bezieht sich der geschuldete Abgabenbetrag auf Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben enthält, so gewähren die Zollbehörden dem Beteiligten auf Antrag für diesen Betrag unter den Voraussetzungen der Artikel 225, 226 und 227 einen Zahlungsaufschub.
Art. 225
1Der Zahlungsaufschub ist von einer Sicherheitsleistung des Antragstellers abhängig.
2Ferner können bei Einräumung des Zahlungsaufschubs Nebenkosten für die Aktenbearbeitung oder erbrachte Dienstleistungen berechnet werden.
Art. 226
Die Zollbehörden gewähren den Zahlungsaufschub nach einer der folgenden Modalitäten ihrer Wahl:
b) |
global für den Gesamtbetrag der nach Maßgabe des Artikels 218 Absatz 1 Unterabsatz 1 buchmäßig erfaßten Abgaben innerhalb eines von den Zollbehörden festgesetzten Zeitraums von höchstens 31 Tagen; |
c) |
global für den Gesamtbetrag der Abgaben, die nach Artikel 218 Absatz 1 Unterabsatz 2 auf einmal buchmäßig erfaßt worden sind. |
Art. 227
(1) 1Die Aufschubfrist beträgt 30 Tage. 2Sie wird wie folgt berechnet:
a) |
Wird der Zahlungsaufschub nach Artikel 26 Buchstabe a) gewährt, so läuft die Aufschubfrist ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Abgabenbetrag von den Zollbehörden buchmäßig erfaßt wird. 2Bei Inanspruchnahme des Artikels 219 wird die nach dem ersten Unterabsatz berechnete Frist von 30 Tagen um eine Anzahl von Tagen gekürzt, die der über zwei Tage hinausgehenden Frist entspricht, die für die buch- mäßige Erfassung benötigt worden ist. |
b) |
Wird der Zahlungsaufschub nach Artikel 226 Buchstabe b) gewährt, so läuft die Aufschubfrist ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Globalisierungszeitraum endet. 2Sie wird um eine Anzahl von Tagen gekürzt, die der Hälfte der Tage des Globalisierungszeitraums entspricht. |
c) |
Wird der Zahlungsaufschub nach Artikel 226 Buchstabe c) gewährt, so läuft die Aufschubfrist ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Zeitraum endet, in dem die betreffenden Waren dem Anmelder überlassen worden sind. 2Sie wird um eine Anzahl von Tagen verringert, die der Hälfte der Tage des betreffenden Zeitraums entspricht. |
(2) Umfassen die in Absatz 1 Buchstaben b) und c) genannten Zeiträume eine ungerade Zahl von Tagen, so ist die Aufschubfrist von 30 Tagen nach Maßgabe der genannten Buchstaben um eine Anzahl von Tagen zu verringern, die der Hälfte der Tage der nächstniedrigeren geraden Zahl entspricht.
(3) Handelt es sich bei den in Absatz 1 Buchstaben b) und c) genannten Zeiträumen um eine Kalenderwoche oder einen Kalendermonat, so können die Mitgliedstaaten zur Vereinfachung vorsehen, daß die Abgabenbeträge, für die Zahlungsaufschub gewährt worden ist, wie folgt zu entricht...