(1) Eine Ausfuhrzollschuld entsteht,

  • wenn ausfuhrabgabenpflichtige Waren unter Abgabe einer Zollanmeldung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.
 

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Zollbehörden diese Anmeldung annehmen.

 

(3) 1Zollschuldner ist der Anmelder. 2Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge