1Sind Faktoren, die zur Ermittlung des Zollwerts von Waren dienen, in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats ausgedrückt, in dem die Bewertung vorgenommen wird, so ist als Umrechnungskurs der von den dafür zuständigen Behörden ordnungsgemäß veröffentlichte Kurs anzuwenden.

2Dieser Umrechnungskurs hat so genau wie möglich den Tageswert der betreffenden Währung im Handelsverkehr in der Währung dieses Mitgliedstaats wiederzugeben und wird während einer Zeitspanne angewendet, die nach dem Ausschußverfahren festgelegt wird.

3Fehlt ein solcher Kurs, so wird der anzuwendende Umrechnungskurs nach dem Ausschußverfahren festgelegt.

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