Entscheidungsstichwort (Thema)
Umrechnungskurs. Zoll. Einfuhrumsatzsteuer
Leitsatz (redaktionell)
Abweichend von dem Grundsatz, dass der jeweils am vorletzten Mittwoch eines Kalendermonats notierte Kurs für den gesamten folgenden Kalendermonat als Umrechnungskurs gilt, ist nur für Kursschankungen von mehr als 5 % eine Ausnahme vorgesehen.
Normenkette
ZK Art. 35, 201, 214, 221; Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 169 Abs. 2, Art. 171; AO § 122
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
I.
Streitig ist der maßgebliche Umrechnungskurs.
Die Klägerin beantragte als „C. W.” beim Hauptzollamt … (HZA) – Zollamt … (ZA) die Überführung einer IMAX-Anlage der Warennr. 9007 2000 900 in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr. Die Unterschrift von W. war mit folgendem Stempel versehen:
„C.
M.
W.”
Als Empfänger war „IMAX am C.” angegeben. Das ZA nahm die Zollanmeldung am 2. Juni 2000 an, entsprach dem Zollantrag und forderte von der Klägerin 234.644,12 DM Zoll und 1.052.220,34 DM Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) an und adressierte den Bescheid an „IMAX am C.”.
Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung (EE) vom 17. Mai 2001 Klage, mit der sie im Wesentlichen Folgendes geltend macht:
Der Bescheid sei nicht an die handelsregisterlich eingetragene Firma M. gerichtet worden. Da der Umrechnungskurs am 7. Juni 2000 DM 2,0373 für einen US$ betragen habe, sei dieser Kurs um mehr als 5 % von dem bislang geltenden Kurs abgewichen und daher auf die hier strittige Einfuhr anzuwenden.
Die Klägerin beantragt
den Steueränderungsbescheid vom 2. Juni 2000 und die EE dahin zu ändern, dass als Umrechnungskurs für DM in US$ der am 7. Juni 2000 geltende Kurs anzuwenden ist.
Das Hauptzollamt beantragt
Klageabweisung
und bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in der EE.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2003 hingewiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Das HZA hat zu Recht von der Klägerin mit Steuerbescheid vom 2. Juni 2003 234.644,12 DM Zoll und 1.052.220,34 DM Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) angefordert.
Der str. Steuerbescheid wurde der Klägerin ordnungsgemäß mitgeteilt. Nach Art. 221 Abs. 1 Zollkodex (ZK) und § 122 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) ist der Bescheid demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist. Die vom ZA gewählte Adressierung des Bescheids richtete sich nach den Angaben der Klägerin in der Zollanmeldung. An dieser Adresse hat die Klägerin den str. Bescheid auch erhalten.
Sind Faktoren, die zur Ermittlung des Zollwerts von Waren dienen, in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats ausgedrückt, in dem die Bewertung vorgenommen wird, so ist als Umrechnungskurs der von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ordnungsgemäß veröffentlichte Kurs anzuwenden (Art. 35 Unterabs. 1 ZK). Dieser Umrechnungskurs hat so genau wie möglich den Tageswert der betreffenden Währung im Handelsverkehr in der Währung dieses Mitgliedstaats wiederzugeben und wird während einer Zeitspanne angewendet, die nach dem Ausschussverfahren festgelegt wird (Art. 35 Unterabs. 2 ZK).
Der jeweils am vorletzten Mittwoch eines Kalendermonats notierte Kurs gilt für den gesamten folgenden Kalendermonat, es sei denn, er wird durch einen gemäß Art. 171 festgesetzten Kurs ersetzt (Art. 169 Abs. 2 VO Nr. 2454/93, ABl Nr. L 253 – ZK-DVO –). Maßgebender Zeitpunkt für die Bewertung ist der Tag der Annahme der Zollanmeldung, der 2. Juni 2000 (Art. 214 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 201 Abs. 2 ZK). Dementsprechend galt für diesen Tag grundsätzlich der Umrechnungskurs des Kalendermonats Juni, das ist der Dollarkurs, der am vorletzten Mittwoch im Monat Mai notiert war, nämlich 2,14974 DM/US$.
Ausnahmen von dieser Regelung sind in Art. 171 ZK-DVO vorgesehen. Weicht ein am letzten Mittwoch eines Kalendermonats notierter Kurs um 5 % oder mehr von dem o.a. geltenden Kurs ab, so ersetzt er diesen Kurs und kommt für den Folgemonat zur Anwendung (Art. 171 Abs. 1 ZK-DVO). Da es Dollarschwankungen von 5 % oder mehr im Monat Mai 2000 vom vorletzten Mittwoch bis zum letzten Mittwoch nicht gab – und auch nicht von der Klägerin behauptet werden –, bleibt es für die str. Einfuhr bei dem am vorletzten Mittwoch im Mai notierten Umrechnungskurs von 2,14974 DM/US$.
Die Ausnahmeregelung von Art. 171 Abs. 2 ZK-DVO führt im Streitfall zu dem gleichen Ergebnis wie nach Art. 171 Abs. 1 ZK-DVO. Danach kommt der an einem beliebigen Mittwoch von dem o.a. Kurs um von 5 % oder mehr abweichende Kurs ab dem darauf folgenden Mittwoch zur Anwendung.
Kursschwankungen, die erst nach dem für die Umrechnung maßgebenden Zeitpunkt, nämlich dem 2. Juni 2000, eintraten, können nicht berücksichtigt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Fundstellen