Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest:

 

a)

für die Abgabe der Standard-Zollanmeldung gemäß Artikel 162,

 

b)

für die Vorlage der Unterlagen gemäß Artikel 163 Absatz 1.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

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