(1) Die zuständigen Behörden veröffentlichen den Wechselkurs und/oder stellen ihn über das Internet zur Verfügung, der anwendbar ist, wenn eine Währungsumrechnung erforderlich ist,

 

a)

weil die Faktoren, nach denen der Zollwert der Waren ermittelt wird, in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats ausgedrückt sind, in dem die Bewertung vorgenommen wird, oder

 

b)

weil für die zolltarifliche Einreihung von Waren und die Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, einschließlich der Schwellenwerte im Gemeinsamen Zolltarif, der Wert des Euro in nationalen Währungen benötigt wird.

 

(2) Wenn eine Währungsumrechnung aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen erforderlich ist, wird der im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften anzuwendende Gegenwert des Euro in den Währungen der Mitgliedstaaten mindestens einmal im Jahr festgesetzt.

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