(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde gibt die ersuchte Behörde dem Empfänger nach Maßgabe der nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, alle die Anwendung dieses Übereinkommens betreffenden Verwaltungsakte oder sonstigen Entscheidungen der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, bekannt oder läßt sie ihm bekanntgeben.

 

(2) Den Anträgen auf Bekanntgabe, in denen der Gegenstand der bekanntzugebenden Verwaltungsakte oder sonstigen Entscheidungen genannt wird, wird eine Übersetzung in die Amtssprache beziehungsweise eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, beigefügt; der ersuchten Behörde steht es jedoch frei, auf eine Übersetzung zu verzichten.

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