Das zu versteuernde Einkommen[1] ist Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer und ist das Ergebnis des Rechenvorgangs Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich der Freibeträge für Kinder[2] sowie evtl. dem Härteausgleich.[3]
Besonderheit bei der Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen
Das EStG legt fest, dass bei der Verwendung des Begriffs "zu versteuerndes Einkommen" in anderen Gesetzen dieses stets unter Abzug der Freibeträge für Kinder zu ermitteln ist, auch wenn tatsächlich Kindergeld bezogen wurde.[4]
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