Vom Abflussprinzip ist abzuweichen, wenn es sich um Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren handelt, die im Voraus geleistet werden. In diesem Fall sind die Ausgaben gleichmäßig auf den Zeitraum zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.[1] Der Verteilungspflicht unterliegen insbesondere Vorauszahlungen von Erbbauzinsen und anderen Entgelten für die Nutzung eines Grundstücks. Ein Damnum oder Disagio wird hiervon nicht erfasst, soweit dieses marktüblich ist.[2]

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